Geehrter Scheich, wenn eine Schwangerschaft vorzeitig abbricht, endet damit die Wartezeit, auch wenn sie nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt abgebrochen ist?
Egal, ob es einen äußeren Grund gab oder ohne Grund.
Die Gelehrten sagen: Wenn bei der Fehlgeburt die menschliche Gestalt erkennbar ist,
dann endet damit die Wartezeit.
Und es gilt als Wochenfluss, als Wochenflussblutung.
Wenn jedoch keine menschliche Gestalt erkennbar ist, wird es nicht berücksichtigt, die Wartezeit endet dadurch nicht, und das Blut, das die Frau verliert, ist kein Wochenfluss.
Und wenn die Frau es absichtlich abtreibt, dann hat sie es abgetrieben.
Es ist ihr nicht erlaubt, es abzutreiben, nachdem sich die Gestalt des Menschen gezeigt hat.
Der Abbruch ist erlaubt, wenn es in den ersten vierzig Tagen ist, nach der Meinung einiger Gelehrten. Einige Gelehrte sind der Ansicht, dass es nicht einmal in den ersten vierzig Tagen erlaubt ist.
Denn nachdem sich die Gestalt des Menschen gezeigt hat, ist es ihr nicht erlaubt, es abzutreiben.
Außer wenn sich zeigt, dass dieser Fötus
einen Defekt hat, eine Missbildung, die nicht tragbar ist.
Wenn die Ärzte sagen, dass das Kind geboren werden soll, ist das kein Problem.